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Eine Arbeitnehmerin ist verpflichtet, eine elektronische Signaturkarte zu nutzen

Das BAG entschied (Urteil vom 25.09.2013, Az. 10 AZR 270/12), dass eine Arbeitnehmerin dazu verpflichtet ist, eine elektronische Signaturkarte zu beantragen und zu nutzen, wenn diese für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich ist. Die beklagte Arbeitnehmerin muss im Rahmen ihrer Tätigkeit die Ausschreibungen bei Vergabeverfahren veröffentlichen.

Diese Veröffentlichung ist nur mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) möglich. Um eine elektronische Signatur zu beantragen, müssen persönliche Daten an eine Zertifizierungsstelle übermittelt werden. Der Arbeitgeber wies die Arbeitnehmerin an, eine Signaturkarte zu beantragen und sicherte die Kostenübernahme sowie eine Haftungsfreistellung zu. Die Arbeitnehmerin weigerte sich, sodass der Arbeitgeber Klage einreichte. Beide Vorinstanzen und nun auch das BAG befanden, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin hierzu anweisen darf. Diese Weisung verstoße nicht gegen das auf Recht der Arbeitnehmerin auf informationelle Selbstbestimmung. Die persönlichen Daten seien durch das SigG ausreichend geschützt. Ferner sei die Arbeitnehmerin durch eine gesonderte Haftungsfreistellung geschützt. Schließlich dürfe der Arbeitgeber die Signaturkarte nicht zu Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwenden.