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Unser Antrag an die BRAK, kein empfangsbereites beA einzurichten

Wir fordern die BRAK auf, es zu unterlassen, das beA ohne Erstregistrierung und ohne Identifizierungsverfahren empfangsbereit einzurichten. Unseren Antrag bieten wir zum Download an.

Am 01.01.2016 wird die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) unabhängig von der Erstregistrierung das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für alle Rechtsanwälte „empfangsbereit“ einrichten. Wir haben erhebliche Bedenken hinsichtlich der von der BRAK angekündigten Praxis. Eine passive Überwachungspflicht unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten für das beA gibt es nach unserer Auffassung nicht. Wir erstellten hierzu eine ausführliche Stellungnahme, die Sie hier herunterladen können.

Wir leiteten dem Präsidenten der BRAK unsere Stellungnahme über das beA zu. Der Präsident der BRAK teilte uns mit, dass nach seine Rechtsansicht aus § 31a BRAO resultiere, dass jedes beA ab dem 01.01.2016 „empfangsbereit“ sein müsse. Wir haben das Schreiben zum Anlass genommen, nunmehr einen förmlichen Antrag für zwei der Kollegen von WERNER RI an die BRAK zu stellen.

Wir forderten die BRAK im Wesentlichen auf, es zu unterlassen, das beA ohne Erstregistrierung und ohne Identifizierungsverfahren empfangsbereit einzurichten. Hilfweise beantragten wir, den jeweiligen Kollegen in das technische beA-Verzeichnis aufzunehmen. Unseren Antrag – als Formular im WORD-Format – können Sie hier herunterladen.

Wir haben keine Bedenken, wenn der Antrag weitergegeben oder verwendet wird. Es wäre schön, wenn Sie auf unsere Urheberschaft hinweisen.

Nach Ablauf der von uns gesetzten Frist werden wir einen Eilantrag (Unterlassungsantrag) bei Gericht stellen. Auch diesen Unterlassungsantrag werden wir zum Herunterladen auf unserer Website bereitstellen.