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Der European Accessibility Act (EEA) und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Weniger Barrieren und neue Märkte

Der European Accessibility Act (EEA) – eine Richtlinie der Europäischen Union – baut Barrieren ab und eröffnet neue Märkte für Unternehmen. In diesem Beitrag fassen wir für Sie zusammen, was der EEA beinhaltet und wie er bzw. sie in Deutschland (durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, BFSG) umgesetzt wird.

 

Der EEA will die Funktionsweise des Binnenmarkts der Europäischen Union (EU) verbessern durch die Beseitigung von Barrieren beim Zugang zu Produkten und Dienstleistungen (Services). Bislang gelten in den einzelnen EU-Ländern völlig unterschiedliche und sich zum Teil sogar widersprechende Regeln, was Barrierefreiheit betrifft. Die EU-Richtlinie legt hingegen die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten über bestimmte Produkte und Dienstleistungen einheitlich fest.

Kostenreduktion für Unternehmen

Einheitliche Regeln zur Barrierefreiheit sollen die Kosten für Unternehmen senken. Außerdem soll dies den grenzüberschreitenden Handel erleichtern. Zudem sollen sich neue Märkte beziehungsweise Geschäftsmöglichkeiten für Unternehmen und deren barrierefreien Produkte und Dienstleistungen geben. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich auf diese Weise auch die Konkurrenzfähigkeit deutscher Produkte erhöhen wird. In der Gesetzesbegründung heißt es wörtlich (BT-Drs. 19/28653, Seite 45:

Durch den Mehrwert der Barrierefreiheit erweitern die Dienstleister zusätzlich ihre Sichtbarkeit für potentielle neue Nutzergruppen und können sich so zusätzlich von der Konkurrenz abheben.

Personen mit Behinderungen und ältere Menschen sollen ebenfalls von dem EAA und dem BFSG profitieren. In Form von zugänglicheren Produkten und Dienstleistungen auf dem Markt zu wettbewerbsfähigeren Preisen.

Barrierefreiheit als neuer Grundsatz

In Deutschland wird der EEA in nationales Recht umgesetzt durch das

„Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (BFSG)“.

Ziel des BFSG ist die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen.
Inkrafttreten zum 28.06.2025

Das BFSG wurde am 22.07.2021 verabschiedet. Es tritt am 28.06.2025 in Kraft. Ab dann müssen alle Produkte und Dienstleistungen, die in der EU (also in allen EU-Ländern) auf den Markt gebracht werden, grundsätzlich barrierefrei sein.

Anwendungsbereich

Der EEA bzw. das BFSG deckt Produkte und Dienstleistungen ab, die als besonders wichtig für Menschen mit Behinderung identifiziert wurden und gleichzeitig potentiell die am meisten voneinander abweichen Barrierefreiheitsanforderungen über die EU-Länder hinweg haben. Hierbei hat die EU-Kommission auch die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) berücksichtigt. Konkret handelt es sich um folgende Produkte und Dienstleistungen:

  • Zugang zu audiovisuellen Medien und entsprechende Ausrüstung, E-Books
  • Digital-Fernseh-Ausrüstung
  • Computer und Betriebssysteme
  • Telefonservices und entsprechende Ausrüstung
  • Bankdienstleistungen
  • Geldautomaten, Ticketing, Check-in-Automaten
  • E-Commerce
  • Transportdienstleistungen

§ 3 Abs. 2 BFSG ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten nach § 1 Abs. 2 BFSG und Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3 BFSG entsprechend den Anforderungen in Anhang 1 des EEA zu regeln. Dies betrifft insbesondere

  1. die Gestaltung und Herstellung der Produkte einschließlich der Benutzerschnittstelle,
  2. die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots und der Ausführung der Dienstleistungen,
  3. die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen insbesondere zur Nutzung der Produkte, wie etwa an die Kennzeichnung, die Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und die Funktionsweise der Dienstleistungen sowie an die Barrierefreiheitsmerkmale und Barrierefreiheitsfunktionen der Produkte und Dienstleistungen sowie an die mögliche Nutzung assistiver Technologien.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf (und muss) sich bereits jetzt mit dieser Aufgabe befassen und sie umsetzen. Daher ist § 3 Abs. 2 BFSG bereits früher in Kraft getreten, nämlich am 23.07.2021 (= einen Tag nach der Verkündung).

BFSG-Verordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfüllte diese Aufgabe und erließ die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSGV) am 15.06.2022, bekanntgemacht im Bundesgesetzblatt am 22.06.2022. Alle betroffenen Unternehmen haben also genug Zeit, sich den technischen Herausforderungen zu stellen und diese umzusetzen.

Nach § 22 BFSGV tritt auch diese Verordnung am 28.06.2025 in Kraft, wie auch das BFSG.

Stand der Technik

Grundsätzlich ist bei der Erfüllung der neuen Anforderungen nach dem BFSGV „der Stand der Technik zu beachten“ (§ 3 Abs. 1 BFSGV). Die entsprechenden Standards veröffentlicht nach § 3 Abs. 2 BFSGV die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (Link).

Das ist interessant, denn die EU-Richtlinie (EEA) und auch das BFSG erwähnen den „Stand der Technik“ an keiner Stelle.

Pflicht zur Barrierefreiheit

Die Kernpflicht für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen ist in § 3 Abs. 1 BFSG wie folgt geregelt, Zitat:

Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen nach diesem Absatz richten sich nach der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung [BFSGV].

Bereitstellung von Informationen für Produkte

Die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Produkte sind in § 4 BFSGV näher geregelt. So müssen Informationen zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst, wie z.B. Warnhinweise, über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BFSGV) und in verständlicher Weise (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 BFSGV) und in einer Schriftart mit angemessener Größe, mit ausreichendem Kontrast und in geeigneter Form in Bezug auf den Nutzungskontext dargestellt werden (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BFSGV).

§ 4 Abs. 2 BFSGV regelt den Fall ähnlich für Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen eines Produkts. Diese müssen „für den Verbraucher auffindbar sein“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BFSGV) und auf eine Weise dargestellt werden, „die sie wahrnehmen können“.

Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen

§ 5 BFSGV regelt die Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen. Danach müssen Informationen zur Produktverpackung, wie etwa zum Öffnen, Verwenden oder Entsorgen, die Anforderungen an § 4 Abs. 1 BFSGV erfüllen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1). Nach § 5 Abs. 2 BFSGV müssen Anleitungen zur Installation, Wartung, Lagerung oder Entsorgung wie im Fall von § 4 Abs. 2 BFSGV über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden (§ 5 Abs. 2 lit. a) BFSGV) und für den Verbraucher auffindbar sein (§ 5 Abs. 2 lit. b) BFSGV). Der Inhalt solcher Anleitungen muss in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich zum „Generieren alternativer assistiver Formate durch den Verbraucher eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können“ (Art. 5 Abs. 2 lit. f) BFSGV).

Sonderfall Selbstbedienungsterminals

Selbstbedienungsterminals sind von den Regelungen in § 5 BFSGV ausgenommen. Die zusätzlichen branchenspezifischen Anforderungen an Selbstbedienungsterminals werden in § 7 BFSGV geregelt. Danach müssen diese unter anderem die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen, wie man dies bereits von einigen Bankautomaten kennt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BFSGV).

Anforderungen an Benutzerschnittstellen

Auch was die Gestaltung von Benutzerschnittstellen betrifft, gibt es besondere Anforderungen in der BFSGV. So muss demnächst nicht nur das Produkt, sondern auch die Benutzerschnittstelle eines Produkts Funktionen enthalten, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen und es zu bedienen (§ 6 Abs. 1 BFSGV).

So muss ein solches Produkt etwa bei der Verwendung von gesprochener Sprache Alternativen zu dieser und zur stimmlichen Eingabe für die Kommunikation, Bedienung, Steuerung und Orientierung zur Verfügung stellen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BFSGV). Werden visuelle Elemente verwendet, muss die Interoperabilität mit Programmen und Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle zu ermöglichen (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) BFSGV). Auch sind beispielsweise „Alternativen zur biometrischen Identifizierung und Steuerung“ anzubieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 11 BFSGV).

E-Books

In § 8 BFSGV finden sich zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an E-Book-Lesegeräte. So müssen E-Book-Lesegeräte künftig mit Sprachausgabe ausgestattet sein. § 18 BFSG beinhaltet weitere Anforderungen an E-Books.

Telekommunikationsdienste, Verbrauchergeräte für Telekommunikation

§ 9 BFSGV bestimmt die neuen Anforderungen an Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden. Diese müssen unter anderem eine Verarbeitung von Text unterstützen, wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwenden (§ 9 Nr. 1 BFSGV) und eine hohe Audioqualität unterstützen (§ 9 Nr. 2 BFSGV).

Nach § 14 BFSGV müssen Telekommunikationsdienste, die Sprachkommunikation ermöglichen, zusätzlich zur Sprachkommunikation fortan Text in Echtzeit bereitstellen.

Verbrauchergeräte für audiovisuelle Medien

Verbrauchergeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, haben Menschen mit Behinderungen diejenigen Barrierefreiheitskomponenten bereitzustellen, die der Anbieter „für den Benutzerzugang, die Auswahl von Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt“ (§ 10 BFSGV).

Help-Desk und Callcenter

Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center, technischer Support und Schulungsdienste müssen „Informationen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität des Produkts mit assistiven Technologien mittels barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen“ (§ 11 BFSGV).

Bankdienstleistungen, elektronischer Geschäftsverkehr

Die Anforderungen an Bankdienstleistungen für Verbraucher und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind in den §§ 17 und 19 BFSG geregelt. So müssen mit Inkrafttreten des BFSG unter anderem Identifizierungsmethoden „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ sein (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BFSGV).

Funktionale Leistungskriterien

Sofern die Anforderungen eines Produkts oder einer Dienstleistung nicht in den §§ 4 bis 19 BFSGV geregelt sind, gelten diese als barrierefrei, wenn die funktionalen Leistungskriterien der Nutzer im Sinne von § 21 BFSGV erfüllt sind (§ 20 Abs. 1 BFSGV). Danach muss bei einem Produkt oder einer Dienstleistung, das visuelle Bedienungsformen bietet, beispielsweise „mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die keine Farbunterscheidung erfordert“ (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 BFSGV). Dies ist insofern praxisrelevant, als laut Bundesministerium für Gesundheit 8 % Prozent aller Männer und 0,4 % aller Frauen eine Farbsinnstörung haben.

Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind, wenn sie Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von den Anforderungen des BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Ein Kleinstunternehmen ist nach der Definition in § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens einen Jahresumsatz von zwei Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweist.