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Amazon haftet nicht für die Inhalte der im Kindle-Shop vertriebenen E-Books

Das OLG München wies mit Urteil vom 24.10.2013 (Az. 29 U 885/13) die Berufung einer Klägerin zurück, die vom Online-Versandhändler Amazon begehrte, ein bestimmtes Werk wegen darin enthaltener Urheberrechtsverletzungen nicht weiter zu vertreiben. Die Entscheidung entspricht dem Ergebnis der jüngst durch den BGH entschiedenen Fälle für die Haftung der Anbieter von Bewertungsportalen und Online-Foren.

Anlass für den Rechtsstreit war der Vertrieb eines E-Books durch Amazon, in dem ein Auszug aus dem Sketch des Komikers Karl Valentin enthalten war. Die Enkelin von Karl Valentin sah hierin eine Urheberrechtsverletzung und forderte Amazon auf, den Titel aus dem Angebot zu entfernen. Amazon kam dieser Aufforderung nach, gab aber die begehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Die Enkelin klagte gegen Amazon vor dem LG München I auf Unterlassung des Vertriebs des E-Books. Sowohl das LG München I als auch das OLG München als Berufungsgericht verneinten eine Verantwortlichkeit von Amazon für die Urheberrechtsverletzung. Zu einem anderen Ergebnis käme man nur dann, wenn Amazon auf die Aufforderung der Klägerin nicht reagiert und das E-Book weiterhin zum Kauf angeboten hätte. Dies war aber nicht der Fall. Das OLG München ließ die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.