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Impressumspflicht gilt auch für versehentlich online gestellte Websites

Das Landgericht Essen entschied, dass auch eine versehentlich online gestellte Website ein vollständiges Impressum enthalten muss (LG Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az. 4 O 97/14).

Die Klägerin und die Beklagten vermieten Ferienwohnungen. Die Beklagten stellten im Jahr 2007 eine Website versehentlich online, um ihre Ferienwohnungen zu bewerben. Die Webseite war erkennbar unfertig: Texte waren teilweise unvollständig oder fehlten. Einige Fotos von den Ferienwohnungen waren verdreht eingestellt. Im Jahr 2014 waren die vorhandenen Texte zudem veraltet. Die Website verwies nur auf die Familie der Beklagten als Anbieter. Ein Impressum enthielt die Website nicht. Im März 2014 ließ die Klägerin die Beklagten wegen des ungenügenden Impressums abmahnen und forderte sie auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie die Abmahnkosten zu bezahlen. Die Klägerin warf den Beklagten vor, durch die Werbung mit einer Website ohne vollständiges Impressum gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben. Die Beklagten löschten die Website, gaben eine Unterlassungserklärung aber nicht ab und bezahlten auch die Abmahnkosten nicht. Sie argumentierte, dass die Website erkennbar unfertig und deshalb für Werbezwecke nicht geeignet war.

Das Landgericht Essen verurteilte die Beklagten zur Unterlassung und zur Erstattung der Abmahnkosten, weil sie sich gemäß § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig verhalten haben. Danach verhält sich wettbewerbswidrig, wer Marktverhaltensregeln nicht beachtet. Ein Unternehmer, der eine Marktverhaltensregel nicht beachtet, verschafft sich einen regelwidrigen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern, die sich regelkonform verhalten. Die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG ist eine solche Marktverhaltensregel, weil sie es den Verbrauchern ermöglichen soll, Rechte gegen den Unternehmer geltend zu machen. Die Beklagten haben gegen § 5 TMG verstoßen, indem sie eine Website mit unvollständigem Impressum betrieben.

Die Wettbewerbswidrigkeit entfiel auch nicht, weil es sich – wie die Beklagten argumentierten – um einen Bagatellverstoß handelte. Gemäß § 3 Abs. 2 UWG sind nur solche Verstöße erheblich und damit wettbewerbswidrig, die sich auf das Marktgeschehen auswirken. Verstöße gegen Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 UWG sind jedoch grundsätzlich erheblich, weil sie auf der Verletzung ausdrücklicher Gebotsnormen beruhen. Nach Sinn und Zweck von § 4 Nr. 11 UWG sind Verstöße gegen Marktverhaltensregeln daher immer wettbewerbswidrig, auch wenn sie sich auf das Marktgeschehen nicht auswirken. Das Einstellen der unfertigen Website ist einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregel des § 5 TMG und deshalb wettbewerbswidrig, unabhängig davon, ob sie zu Werbezwecken geeignet war.

Urteil im Volltext.

 

[Update 06.05.2015]:

Das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht Aschaffenburg beschäftigten sich bereits mit dieser Thematik.

Das Landgericht Düsseldorf entschied einen Fall, bei dem der Beklagte auf einer Baustellenseite darauf hinwies, dass seine Website sich im Umbau befindet und Interessenten sich über Telefon oder E-Mail melden sollten (LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10 - Volltext). Das Landgericht entschied, dass eine eine geschäftsmäßige Betätigung nicht vorlag und deshalb eine Impressumspflicht nicht bestand.

Das Landgericht Aschaffenburg entschied einen Fall, bei dem die Beklagte auf einer Baustellenseite folgenden Hinweis anzeigte: "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz" (LG Aschaffenburg, Urteil vom 04.03.2012, Az. 2 HK O 14/12 - Volltext). Die Beklagte vertreibt ein Anzeigenmagazin, welches auf der Baustellenseite bereits zum Download verfügbar war. Das Landgericht entschied, dass eine geschäftsmäßige Betätigung vorlag, weil die Beklagte ihr Angebot (das Anzeigenmagazin) bereits bewarb. Deshalb unterfiel die Baustellenseite bereits der Impressumspflicht.