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Screen-Scraping keine wettbewerbswidrige Behinderung

Der automatisierte Abruf von Daten, die auf Webseiten frei zugänglich sind, ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Danach dürfen Online-Buchungsportale Preisinformationen von Anbietern nutzen, solange dabei keine technischen Schutzmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 224/12).

Eine Billigfluglinie, die ihre Flüge ausschließlich im Direktvertrieb verkauft, hatte ein Online-Reisebüro verklagt. Der Reiseanbieter wertet für Kunden über ein Internet-Portal die Flüge verschiedener Airlines aus und verkauft sie unter Erhebung einer Vermittlungsgebühr. Mit ihrem Portal ruft die Beklagte automatisch und ohne Zustimmung der Anbieter Daten von den Webseiten der Fluggesellschaften ab, durch sogenanntes Screen-Scraping. Im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen Mitbewerbern, Verbrauchern und der Allgemeinheit kommt der BGH zu der Auffassung, dass die klagende Billigfluglinie durch das Screen-Scraping der Beklagten nicht etwa daran gehindert wird, ihre Leistungen am Markt selbst angemessen anzubieten. Alleine darin, dass die Beklagte sich über den Willen der Airline hinwegsetzt, liege keine wettbewerbswidrige Behinderung – jedenfalls solange keine technischen Sperren umgangen werden.

Geprüft haben die Karlsruher Richter jedoch nur eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin nach § 4 Nr. 10 UWG. Ob der Sachverhalt unter anderen Aspekten wettbewerbswidrig ist, wird nun das OLG Hamburg zu entscheiden haben. Anbieter die sich gegen Screen-Scraping schützen wollen können dies bereits jetzt, indem sie technische Sperren gegen das Abgreifen einführen.