Eine notarielle Unterlassungserklärung stellt den Verletzten im Unterlassungsprozess klaglos, im einstweiligen Verfügungsverfahren beseitigt sie die Wiederholungsgefahr aber nicht, hierzu muss die Zustellung einer Ordnungsmittelandrohung hinzukommen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.04.2015,…