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Zunächst zu den Begrifflichkeiten: Die Datenschutzerklärung und die Datenschutzhinweise sowie die teils verwendeten Datenschutzinformationen oder Datenschutzrichtlinien sind Synonyme. Die Begriffe "Erklärung" und "Hinweise" beschreiben gleichermaßen die bloße Informationsmitteilung. Rechtlich handelt es sich nämlich bei der Pflichterfüllung nach Art. 12, 13 und 14 DS-GVO nur um eine einseitige Erklärung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen. Daher ist eine vielfach vom Nutzer verlangte "Zustimmung", ein "Einverständnis" oder eine "Einwilligung" nicht erforderlich und teils kontraproduktiv.

Gerade beim Einsatz von Cookies, Tracking Tools wie Google Analytics oder Piwik/Matomo, WebFonts, Navigationstools, Werbeeinblendungen, Betreiben von Plattformen oder Internetforen, Einbinden von Social Media bedarf es einer genaueren datenschutzrechtlichen Prüfung. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung ist nur manchmal erforderlich.

Wir erstellen und prüfen Datenschutzhinweise für Internetseiten (Websites), Veranstaltungen und für jedwede sonstige Datenverarbeitung. Dies betrifft auch Datenschutzhinweise für Newsletter und sonstige „Kundenlisten“.